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Was muss ich als Existenzgründer über Steuern wissen?




Teil I.: Einführung
Steuern sind für uns alle – und damit sind auch steuerberatende Berufe gemeint – eine unüberschaubare Materie geworden, mit der sich trotzdem fast jeder auseinander setzen muss. Besonders wichtig sind Grundkenntnisse für Selbständige, weil für sie eigene Pflichten entstehen, aber auch große Vorteile aus günstigen steuerrechtlichen Gestaltungen erwachsen können. In loser Reihe sollen an dieser Stelle zu verschiedenen Themen im Bereich Steuern Fragen beantwortet werden.

1) Mit welchen Steuern muss ich als Existenzgründer rechnen?
Für den Existenzgründer ohne Angestellte sind die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer), die Gewerbesteuer und die Einkommensteuer die wichtigsten Steuerarten. Auf Steuern, die nur bei vereinzelten Ereignissen oder nur in verhältnismäßig geringen Rahmen anfallen, wie z.B. Kirchen-, Erbschafts,- Schenkungs, Grund-, Grunderwerbs- oder Kraftfahrzeugsteuer, soll an dieser Stelle noch nicht eingegangen werden.

a) Umsatzsteuer: Warenlieferungen und Dienstleistungen aller Art, die Einfuhr und der Eigenverbrauch aus dem Unternehmen sind steuerpflichtig, soweit hierfür keine Ausnahmen vorgesehen sind. Der Steuersatz beträgt 16 % des Rechnungsbetrages. Ein ermäßigter Steuersatz von 7% gilt z.B. für Lebensmittel, die nicht in Gaststätten veräußert werden, land- und forstwirtschaftliche Produkte, Bücher, Kunstgegenstände und eine Reihe weiterer Waren und Dienstleistungen. Die Umsatzsteuer ist auf Verlangen auszuweisen.

Da im Endeffekt jede Ware und Dienstleistung nur einmal besteuert werden soll, kann der Unternehmer die von ihm für Waren und Leistungen zugunsten des Betriebes gezahlte Umsatzsteuer von der Umsatzsteuer abziehen, die er an das Finanzamt zu entrichten hat (sog. Vorsteuerabzug).

Lag der Umsatz des Unternehmers im vergangenen Jahr unter Euro 16.620,- und übersteigt er im laufenden Jahr voraussichtlich nicht Euro 50.000,- dann muss er keine Umsatzsteuer einbehalten und abführen. Dies ist im Jahr der Existenzgründung oft der Fall. Für viele Existenzgründer bedeutet das vor allem eine Arbeitserleichterung, weil regelmäßige Abrechnungen mit dem Finanzamt nicht vorgenommen werden müssen. Hierbei sind allerdings zwei Dinge zu beachten. Erstens entfällt bei diesem Kleinunternehmerprivileg der Vorsteuerabzug. Zweitens kann es im Geschäft mit anderen Unternehmern günstiger sein, die Steuern auszuweisen (was immer möglich ist), wenn diese es verlangen. Das Kleinunternehmerprivileg ist deshalb vor allem dann vorteilhaft, wenn überwiegend Geschäfte mit Privatpersonen getätigt werden.

Trotzdem hat jeder Existenzgründer zunächst die Pflicht, die Aufnahme einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit bei dem örtlich zuständigen Finanzamt anzumelden. Vordrucke für die Umsatzsteueranmeldung sind hier erhältlich.

b) Die Gewerbesteuer wird auf den Gewerbeertrag, also dem Gewinn aus dem Gewebebetrieb erhoben. Von der Gewerbesteuer befreit sind selbständig Tätige, zu denen vor allem freiberuflich Tätige (Ärzte, Ingenieure, Journalisten, Rechtsanwälte etc.) und ähnlich qualifizierte Berufe zählen.
  Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer. In Hamburg wird sie auf Grundlage des jährlichen Gewerbesteuer-Messbescheides erhoben. Sie ist auch als Betriebsausgabe bei der Einkommenssteuer abzugsfähig. Die Höhe bemisst sich nach dem örtlichen Hebesatz. Aber auch hier gelten steuerfreie Erträge, die nicht versteuert werden müssen.

c) Für jedes Kalenderjahr ist schließlich – und das ist meist der größte Steueranteil – die Einkommensteuer fällig. Diese wird auf den Formularen des Finanzamtes eingereicht. Versteuert werden hier alle steuerbaren Einkünfte, sei es aus selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung oder Kapitaleinkünfte. Von diesen können die Werbungskosten abgezogen werden. Dies sind im Grunde alle Ausgaben, die zur Erzielung des Einkommens gemacht werden müssen.

2) Muss ich Bücher führen?
„Wer schreibt, der bleibt.“ Dieser volkstümliche Grundsatz gilt vor allem für Unternehmer. Unabhängig von gesetzlichen Vorgaben ist es von unschätzbarem Wert, eine geordnete Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen des Betriebes sowie ein Bestandsverzeichnis der Vermögensgegenstände zu führen.

Bücher müssen Kaufleute nach dem Handelsgesetzbuch führen, wenn sie nicht nur einen kleinen Betrieb haben. Gesellschaften, wie GmbH und AG trifft die gleiche Pflicht.

Bei Kleinunternehmern kann der Gewinn als Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben ausgewiesen werden und kann theoretisch mit bloßer Vorlage der Rechnungen und Belege nachgewiesen werden. Alternativ kann eine Bilanz geführt werden.

3) Wer informiert mich über meine Steuerpflichten?
Zu den Steuerpflichten von Existenzgründern gibt es eine Unzahl an Literatur im Buchhandel, die sich alle für eine erste Orientierung eignen. Die Handelskammern bieten Seminare und Informationsveranstaltungen zu verschiedenen steuerlichen Themen an. Schließlich sind für spezielle Steuerfragen natürlich die Steuerberater und Rechtsanwälte für sie da und eventuell auch ihr Finanzamt.



Nicholas Ziegert, LL.M.

Rechtsanwalt

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